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   BPatG, 19.02.1997 - 26 W (pat) 130/95   

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BPatG, 19.02.1997 - 26 W (pat) 130/95 (https://dejure.org/1997,6989)
BPatG, Entscheidung vom 19.02.1997 - 26 W (pat) 130/95 (https://dejure.org/1997,6989)
BPatG, Entscheidung vom 19. Februar 1997 - 26 W (pat) 130/95 (https://dejure.org/1997,6989)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 § 83 Abs. 2 Nr. 1
    Markenschutz - Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1997, 642
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 16.06.1995 - 25 W (pat) 75/92
    Auszug aus BPatG, 19.02.1997 - 26 W (pat) 130/95
    Dies gilt jedenfalls für ein kurzes Wort der englischen Sprache (hier: "YES") auf dem Sektor der Tabakerzeugnisse, auch wenn es für das angesprochene Publikum nur allgemein anpreisenden Charakter ohne eindeutig konkreten Bezug auf die spezifischen Waren hat (Weiterführung von 26 W (pat) 90/95 - "FOR YOU"; 26 W (pat) 176/93 - "MEGA"; 26 W (pat) 356/93, GRUR 1996, 411 - "AVANTI"; 26 W (pat) 5/95, Mitt 1997, 29 - "ABSOLUT"; im Anschluß an 25 W (pat) 75/92 - "BONUS"; 27 W (pat) 291/93 - "Compliment"; 29 W (pat) 11/93 - "Benvenuto").

    Dabei ist ein unmittelbarer spezifischer Warenbezug nicht erforderlich; denn nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung kann MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 3 trotz seiner abweichenden sprachlichen Fassung nicht enger begrenzt sein als Art. 3 Abs. 1 Buchst d der EG-Markenrechtsrichtlinie (vgl. BPatG GRUR 1995, 737, 738 - BONUS; BPatG Mitt 1997, 29 - ABSOLUT).

    Wird jedoch die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren gesehen, dann überträgt sich ihre zustimmende und positive Aussage auf die so bezeichnete Ware selbst (vgl. BPatG GRUR 1995, 737 - BONUS).

  • BPatG, 10.07.1996 - 26 W (pat) 90/95
    Auszug aus BPatG, 19.02.1997 - 26 W (pat) 130/95
    Dies gilt jedenfalls für ein kurzes Wort der englischen Sprache (hier: "YES") auf dem Sektor der Tabakerzeugnisse, auch wenn es für das angesprochene Publikum nur allgemein anpreisenden Charakter ohne eindeutig konkreten Bezug auf die spezifischen Waren hat (Weiterführung von 26 W (pat) 90/95 - "FOR YOU"; 26 W (pat) 176/93 - "MEGA"; 26 W (pat) 356/93, GRUR 1996, 411 - "AVANTI"; 26 W (pat) 5/95, Mitt 1997, 29 - "ABSOLUT"; im Anschluß an 25 W (pat) 75/92 - "BONUS"; 27 W (pat) 291/93 - "Compliment"; 29 W (pat) 11/93 - "Benvenuto").

    Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschlüsse der Prüfungs- bzw Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patentamts aufzuheben, hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen oder zumindest die Entscheidung auszusetzen, bis über die anhängig gewordenen einschlägigen Rechtsbeschwerden in anderer Sache (zB 26 W (pat) 90/95) entschieden worden ist.

    Für eine Aussetzung war mangels Vorgreiflichkeit des eine andere Markenanmeldung betreffenden Verfahrens 26 W (pat) 90/95 kein Raum.

  • BPatG, 15.02.1996 - 26 W (pat) 356/93
    Auszug aus BPatG, 19.02.1997 - 26 W (pat) 130/95
    Dies gilt jedenfalls für ein kurzes Wort der englischen Sprache (hier: "YES") auf dem Sektor der Tabakerzeugnisse, auch wenn es für das angesprochene Publikum nur allgemein anpreisenden Charakter ohne eindeutig konkreten Bezug auf die spezifischen Waren hat (Weiterführung von 26 W (pat) 90/95 - "FOR YOU"; 26 W (pat) 176/93 - "MEGA"; 26 W (pat) 356/93, GRUR 1996, 411 - "AVANTI"; 26 W (pat) 5/95, Mitt 1997, 29 - "ABSOLUT"; im Anschluß an 25 W (pat) 75/92 - "BONUS"; 27 W (pat) 291/93 - "Compliment"; 29 W (pat) 11/93 - "Benvenuto").

    Damit ist MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 3 auch auf Angaben anwendbar, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den geschäftlichen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Vertrieb der beanspruchten Waren üblich sind, wie dies insbesondere bei allgemeinen Werbeelementen der Fall ist (vgl. BPatG GRUR 1996, 411 - AVANTI).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 37, 277 = BPatG GRUR 1997, 642).
  • BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 188/96

    Markenschutz - Fehlende Unterscheidungskraft von Abbildungen allgemein bekannter

    Hierbei ist § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in richtlinienkonformer Auslegung trotz seiner abweichenden sprachlichen Fassung inhaltlich nicht enger als Art. 3 Abs. 1 Buchst d der Markenrechtsrichtlinie auszulegen, so daß ein konkreter Bezug zu den einzelnen angemeldeten Waren nicht unbedingt erforderlich ist, vielmehr eine allgemeine Verwendung in den einschlägigen Branchen ausreicht (vgl BPatG GRUR 1995, 737, 738 "BONUS"; 1997, 279, 280 "FOR YOU"; 1997, 642, 643 "YES"; Althammer/Ströbele, aaO; § 8 RdNr. 117).
  • BPatG, 08.11.2005 - 33 W (pat) 130/03
    Im Zuge neuerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 2001, 1310 - LOOK; GRUR 1997, 642 - YES), denen sich inzwischen das Bundespatentgericht angeschlossen habe (28 W (pat) 64/98 - LOGO; 27 W (pat) 81/00 - Avanti) würden solche Wörter, bei denen es sich definitiv nicht um warenbeschreibende Sachangaben und in der Regel auch nicht um Wörter der Alltagssprache handele, jedoch als schutzfähig angesehen.
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